Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung
Diese Vertragsbedingungen gelten für eine Werbeagentur- nachstehend NEUHARDT communications consulting genannt – und sollen für Auftraggeber (oder Verwerter) unserer Leistungen die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im beratenden, kreativen und ausführenden Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten die Voraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsergebnisse bilden. Deshalb sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen der allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten hinausgehen.

1. Umfang des Auftrages
1.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, in einem gesonderten Vertrag bezeichnete oder in einem Kostenvoranschlag beschriebene beraterische und gestalterische Tätigkeit nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
1.2. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferten Daten werden von uns nur auf die Plausibilität überprüft.
1.3. Soweit nicht anders vereinbart, kann NEUHARDT communications consulting zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.

2. Geltungsbereich
2.1. NEUHARDT communications consulting erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt NEUHARDT communications consulting nicht an, es sei denn, NEUHARDT communications consulting
hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn NEUHARDT communications consulting in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der NEUHARDT communications consulting und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
2.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich solcher dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

3. Mitwirkungspflichten
3.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggeber uns alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, d.h. innerhalb vom Auftragnehmer gesetzter Anforderungsfristen zur Verfügung zu stellen.
3.3. Kommt der Auftraggeber Verpflichtungen nach Absatz 3.1. nicht nach, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.
3.4. Der Auftraggeber bevollmächtigt uns, Verträge über Leistungen die OC selbst von Dritten bezieht (z. B. Druckaufträge, Lithoaufträge o. ä.), im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. Die Abrechnung geschieht dann unmittelbar zwischen den Vertragspartnern, d. h. zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

4. Urheber- und Nutzungsrechte
4.1. Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, bleibt das Urheberrecht eines Werkes bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Auftraggeber Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein.
4.2. Die Arbeiten (Konzepte, Entwürfe und Werkleistungen) der NEUHARDT communications consulting sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.3. Die NEUHARDT communications consulting darf die von ihr entwickelten Werbemittel in kleiner Schrift oder in anderer Weise angemessen signieren und für die Eigenwerbung nutzen.
4.4. Ohne Zustimmung der NEUHARDT communications consulting dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
4.5. Die Werke der NEUHARDT communications consulting dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden.
4.6. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.
4.7. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der NEUHARDT communications consulting.
4.8. Über den Umfang der Nutzung steht der NEUHARDT communications consulting ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der NEUHARDT communications consulting.
4.9. NEUHARDT communications consulting ist befugt, die uns im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags anvertrauten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

5. Honorar/Zahlungsbedingungen
5.1. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen der NEUHARDT communications consulting oder nach vereinbarten Festpreisen. Sofern nicht anders vereinbart, hat NEUHARDT communications consulting neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt.
5.2. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.
5.3. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die NEUHARDT communications consulting Abschlagszahlungen verlangen.
5.4. NEUHARDT communications consulting ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu berechnen.
5.5. Die gelieferten Dienstleistungen, Arbeiten und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum der NEUHARDT communications consulting. Es gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
5.6. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so ist NEUHARDT communications consulting berechtigt ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 3 % (in Worten: drei vom Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
5.7. Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von Euro 50.– zusätzlich zu den entstandenen Bankgebühren berechnet. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
5.8. Befindet sich der Auftraggeber länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, so hat NEUHARDT communications consulting das Recht von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten.
5.9. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
5.10. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6. Zusatzleistungen
6.1. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Besprechungsprotokolle werden dem gerecht, sofern sie von den Vertragsparteien, bzw. deren Bevollmächtigten freigegeben sind.
6.2. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand und gemäß der derzeit gültigen Preisliste gesondert berechnet.

7. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
7.1. Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die NEUHARDT communications consulting zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
7.2. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

8. Korrektur und Produktionsüberwachung
8.1. Vor Produktionsbeginn sind der NEUHARDT communications consulting Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der NEUHARDT communications consulting nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die NEUHARDT communications consulting ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

9. Technische Beschreibungen
9.1. Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße, Leistungsdaten, Normen, und andere beschreibende Aussagen in Broschüren, Prospekten, Datenblättern, Zeichnungen oder ähnlichen Druckwerken sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von uns zugesichert sind.

10. Kündigung
10.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag bei einer Abrechung nach Festpreisen für Teilprojektsabschnitte auf das Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektsabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
10.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11. Zurückbehaltungsrecht
11.1. Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen hat NEUHARDT communications consulting an den überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht.
11.2. Nach Abschluss unserer Arbeiten und nach Ausgleich unserer Ansprüche aus dem Vertrag wird NEUHARDT communications consulting alle Unterlagen herausgeben, die uns der Auftraggeber oder Dritte aus Anlass der Auftragsausführung übergeben haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc. sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
11.3. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon jedenfalls 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; bei gemäß Absatz 11.1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

12. Mängelgewährleistung
12.1. Eine Haftung für Schäden und Mangelfolgeschäden, die durch von uns erbrachte Leistungen entstanden sind, besteht nur nach Maßgabe von Punkt 13 (Haftung).
12.2. Bei berechtigten Mangelrügen ist NEUHARDT communications consulting berechtigt, zunächst die Leistungen nachzubessern.
12.3. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Leistungserbringung
12.4. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Maßgabe von Punkt 13 (Haftung).

13. Haftung
13.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von NEUHARDT communications consulting nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
13.2. Soweit NEUHARDT communications consulting auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
13.3. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an NEUHARDT communications consulting, stellt er NEUHARDT communications consulting von der Haftung frei.
13.4. Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet NEUHARDT communications consulting dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben von NEUHARDT communications consulting gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.
13.5. Die Haftung ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
13.6. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

14. Verzug
14.1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die NEUHARDT communications consulting die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw., auch bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern – hat NEUHARDT communications consulting auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen NEUHARDT communications consulting, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
14.2. NEUHARDT communications consulting ist berechtigt unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen.
14.3. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
14.4. Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist NEUHARDT communications consulting berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.
14.5. Es besteht kein Anspruch auf Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie für entgangene Gewinne. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf den Auftragswert beschränkt.

15. Sonstiges
15.1. Rechte aus diesem Vertragsverhältnis dürfen vom Auftraggeber nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
15.2. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 2003-08-01